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Pflicht zur Zahlung von Beiträgen für Fitnesstudios, Tanzkursen, Vereine, u.a.

Rechtsanwalt Nektarios Dovas • Nov. 20, 2020

 

Durch den Lockdown mussten viele Einrichtungen wie Fitnesstudios, Tanzkurse, PEKiP-Kurse u.a. schließen. Regelmäßig werden die monatlichen Beiträge weiter abgebucht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beitragszahlung eingestellt werden kann und bereits gezahlte Beiträge zurückgefordert werden können.


Muss ich Beiträge weiter zahlen?

 

Um es vorweg zu nehmen: Nein, Sie müssen in der Regel keine Beiträge zahlen, solange die entsprechende Leistung nicht angeboten wird.


Die entsprechende Rechtsgrundlage hierfür ist der § 326 Abs. 1 BGB. Da es dem Betreiber des Studios aufgrund der Maßnahmen des Landes, namentlich des Lockdowns nicht möglich ist, seine Leistung zu erbringen, entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Mitglieds. Sobald ein Studio wieder öffnen kann und dies auch tut, lebt die Pflicht zur Beitragszahlung wieder auf.


Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Vertrag eine besondere Regelung für solche Lockdown-Maßnahmen beinhaltet. § 326 BGB ist grds. disponibel, das heißt die Vertragsparteien können abweichende Regelungen in Verträgen aufnehmen.


Solche Regelungen dürften selten sein. Verträge, die vor März 2020 (erster Lockdown) geschlossen wurden, dürften solche Regelungen gänzlich nicht enthalten. Verträge, die nach März 2020 geschlossen wurden, sollten auf eine solche Regelung überprüft werden.


Was passiert mit meinen bereits gezahlten Beiträgen?


Diese Beiträge können zurückgefordert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 326 Abs. 4 BGB. Hier greift die oben dargestellte Begründung und die genannte Ausnahme.


Besteht ein (Sonder-) Kündigungsrecht?


Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Ein Kündigungsrecht könnte sich aus verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. In Betracht kommt besonders § 313 Abs. 3 BGB, der als Störung der Geschäftsgrundlage bezeichnet wird. Allerdings wird diese Störung nur selten anzunehmen sein.


Bspw. könnte man diese Kündigungsmöglichkeit in einem Vertrag wahrnehmen, der für beide Parteien ersichtlich mit einem bestimmten Zweck, der einen Erfolg beinhaltete, geschlossen wurde. Das Training für einen bevorstehenden und in einem spezifischen Zeitpunkt stattfindenden Wettkampf kann einen solchen Zweck darstellen. Dieser Zweck muss aber dem Vertragspartner offenbart worden sein und der restliche Vertragsrahmen, wie die Vertragsdauer auf diesen schließen lassen.


Wie reagiere ich, wenn mein Studio weiterhin die Beiträge abbucht?


Sie sollten den Betreiber zeitnah über die fehlende Zahlungspflicht informieren und Ihre fehlerhaft abgebuchten Beiträge zurückfordern. Für die Rückzahlung sollten Sie eine Frist von zwei Wochen setzen. 

Kommt der Betreiber Ihrer Forderung nicht nach, so gerät er in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die Mandatierung eines Rechtsanwaltes sinnvoll, da die Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend gemacht werden können. Der Betreiber müsste daher, bei begründeter Forderung auch diese Kosten tragen. 


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Die Schließung von Fitnesstudios, Tanzstudios, Freizeiteinrichtungen, Vereinen u.a. wirft die Frage auf, ob man zur Beitragszahlung weiter verpflichtet ist oder gar eine Kündigungsmöglichkeit hat. Auch die Frage nach einer teilweisen Rückforderung bei Jahresbeiträgen kommt Relevanz zu.
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