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Impfpflicht und Corona

Rechtsanwalt Nektarios Dovas • Jan. 07, 2021

Bereits vor Zulassung der unterschiedlichen Impfstoffe erlangte das Thema einer möglichen Impfpflicht eine hohe gesellschaftliche Beachtung. Arbeitgeber forderten bereits vermehrt ihre Arbeitnehmer dazu auf, eine solche Schutzimpfung wahrzunehmen, besonders im pflegenden und medizinischen Bereich.


Staatliche Impfpflicht für die Corona-Schutzimpfung:


Eine staatliche Impflicht zu einer Corona-Impfung besteht derzeit nicht. Eine Impfpflicht, die sich an nahezu jeden Bundesbürger richtet, gab es in der Vergangenheit - nach unserem Kenntnisstand - noch nie.

Die immer wieder zu hörenden Argumente, eine Impfpflicht würde an dem Schutz der Grundrechte und damit am Grundgesetz scheitern, kann pauschal nicht behauptet werden. 


Eine Impfpflicht würde besonders in das Recht der körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen. Dieses Grundrecht unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt, vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Staat kann auch in die körperliche Unversehrtheit eingreifen. Eingriffe in dieses Grundrecht sind besonders häufig im Polizeirecht anzutreffen (bspw. finaler Todesschuss, Blutentnahme etc.).     


Eine Impfpflicht ist besonders im Hinblick auf drohende Nebenwirkungen bedenklich. Besonders wegen fehlender Langzeitstudien könnte sich die Regierung mit einer solchen Pflicht zunächst zurückhalten.


Eine staatliche Impfpflicht ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Anfang 2020 trat eine Art Masernimpfpflicht in Kraft, vgl. § 20 Abs. 6, 8 IfSG. In der benannten Norm wird die Impfung bzw. eine bereits vorliegende Immunität als Voraussetzung  für den Besuch einzelner Einrichtungen, wie Kindertagesstätten und Schulen geregelt.


Während man für den Bereich der Kindertagesstätte die Impfung mit guten Argumenten noch als freiwillig bezeichnen kann, ist dies im Bereich der Schuleinrichtungen anders zu bewerten. Dies rührt aus dem Umstand, dass in Deutschland und im Gegensatz zu Kindergärten eine Schulpflicht herrscht. Daher wirkt sich die genannte Regelung als faktischer Impfzwang für die entsprechenden Altersgruppen aus.



 Impfpflicht durch Arbeitgeber?


Aber wie wirkt sich eine durch den Arbeitgeber ausgeübte Impfpflicht für den Bürger als Arbeitnehmer aus? Diese Frage ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Nach hiesiger Ansicht steht dem Arbeitgeber eine solch weitreichende Befugnis, in erheblich geschützte Grundrechte des Arbeitnehmers einzugreifen, nicht zu.


Durch das geltende Recht könnte auf den einzelnen Arbeitnehmer aber dennoch ein gewisser Druck ausgeübt werden. In bestimmten Arbeitsbereichen kommt der Arbeitnehmer mit Dritten dergestalt in Kontakt, dass dadurch eine Gefährdung dieser Personen entstehen kann. Handelt es sich bei den Dritten um Vertragspartner des Arbeitgebers, ist dieser sogar, in Form einer Nebenpflicht des Vertrages verpflichtet, eine drohende Gefährdung zu vermeiden. 


Besonders im Pflegebereich der älteren Mitbürger kann es daher dazu kommen, dass der Arbeitgeber zu einer Impfung auffordert. Ohne Impfung könnte er argumentieren, dass aufgrund der eben erläuterten vertraglichen Nebenpflicht die weitere Vornahme von Handlungen, die eine gewisse Nähe zum Patienten aufweisen, nicht ermöglicht werden kann bzw. darf. Sofern in einem anderen Bereich kein Bedarf besteht und der notwendige Schutz auch nicht durch eine Schutzausrüstung garantiert werden bzw. die Stellung einer solchen kostenintensiven Schutzausrüstung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, droht als letzte Konsequenz eine betriebsbedingte Kündigung. Auch könnten Lohnzahlungen verweigert werden, wobei dies wohl gerichtlich keinen Halt finden würde.


Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit solchen Kündigungen umgehen werden bzw. ob die Bundesregierung dieses Problem gesetzlich regeln wird.   

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